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FĂŒrst
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FĂŒrst und FĂŒrstin sind sowohl allgemeine Herrscherbezeichnungen im Sinne eines Oberbegriffs fĂŒr regierende Monarchen als auch speziell verliehene Adelstitel (Rangtitel). Die TrĂ€ger der Letzteren können als „LandesfĂŒrsten“ Herrscher eines souverĂ€nen FĂŒrstentums (wie Liechtenstein oder Monaco) sein oder auch Adlige im FĂŒrstenrang ohne Herrscherstellung. In den meisten FĂ€llen sind FĂŒrstentitel Erstgeburtstitel. FĂŒrstenhĂ€user gehören zum Hochadel.

Im Heiligen Römischen Reich waren die ReichsfĂŒrsten die Regenten reichsunmittelbarer FĂŒrstentĂŒmer. Die Erhebung in den FĂŒrstenstand wurde „FĂŒrstung“ genannt und durch den römisch-deutschen Kaiser vorgenommen.

Der Begriff wird auch zur Kennzeichnung fĂŒrstenĂ€hnlicher Positionen (StammesfĂŒrsten) in frĂŒheren Epochen oder in anderen Erdteilen verwendet.

Contents

‱ Oberbegriff
‱ Siehe auch
‱ Literatur
‱ Weblinks

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Wortherkunft

Das Wort „FĂŒrst“ stammt vom althochdeutschen furisto „der Erste, der Vorderste, der FĂŒhrende“, das auch die Grundlage fĂŒr Ă€hnliche Bezeichnungen in anderen germanischen Sprachen bildet: englisch first „als erstes, Erster“, niederlĂ€ndisch Vorst, dĂ€nisch und norwegisch fyrste sowie schwedisch furste. Die dem Adelstitel des FĂŒrsten entsprechende lateinische Vorform princeps („der Erste, FĂŒhrer“) findet sich noch im deutschen „Prinz, Prinzessin“ und dem englischen prince, princess sowie principality fĂŒr ein FĂŒrstentum (beispielsweise Principality of Liechtenstein). Der Titel Prince of Wales fĂŒr den Thronfolger der britischen Monarchie kann zutreffend als „FĂŒrst von Wales“ ĂŒbersetzt werden, der Titel "FĂŒrst von Asturien" ist die Übersetzung fĂŒr den spanischen Thronfolgertitel (PrĂ­ncipe de Asturias). Vergleichbare Herrschertitel in anderen Sprachen werden teilweise als FĂŒrst ins Deutsche ĂŒbersetzt, beispielsweise das slawischsprachige Knes. Auch das französische principautĂ© steht fĂŒr „FĂŒrstentum“, etwa bei der Bezeichnung PrincipautĂ© de Monaco.

Wortbedeutung

Oberbegriff

„FĂŒrsten“ im weiteren Sinne ist eine Sammelbezeichnung fĂŒr die wichtigsten HerrschaftstrĂ€ger wie Kaiser, Könige, Herzöge sowie Land-, Mark- und Pfalzgrafen und sogenannte „gefĂŒrstete“ Grafen (die regierenden Reichsgrafen im Heiligen Römischen Reich). Die Sammelbezeichnung „FĂŒrsten“ wird meist im Plural verwendet und ist im Heiligen Römischen Reich seit dem Hochmittelalter (ab Mitte des 13. Jahrhunderts) fĂŒr die Regenten von Territorien des Reiches ĂŒblich, die als Fahnlehen direkt vom Reichsoberhaupt zu Lehen gingen (Reichsunmittelbarkeit) und (anders als bei den Reichsrittern) eine bestimmte GrĂ¶ĂŸe (mit eigener, „fĂŒrstenmĂ€ĂŸiger“ Landesverwaltung) aufwiesen.

Im weiteren Sinne wird die Bezeichnung FĂŒrst auch fĂŒr selbststĂ€ndige Herrscher in außereuropĂ€ischen Kulturen verwendet, auch um die Bezeichnung König und die damit verbundene Machtbedeutung zu vermeiden. Ähnlich wie die Bezeichnung HĂ€uptling ĂŒbertrugen die europĂ€ischen Entdecker und Kolonisatoren FĂŒrst und FĂŒrstentum auf reale oder vermeintliche AnfĂŒhrer und Herrschaftsgebiete anderer Völker oder ĂŒbersetzten deren Eigenbezeichnung als „FĂŒrst“. Als „FĂŒrstenstaaten“ (Princely States) werden in Indien etwa die von einem einheimischen FĂŒrsten (Maharadscha, eigentlich „Großkönig“) regierten Staaten unter britischer Oberhoheit bezeichnet.

In Ă€hnlicher Weise wird die Bezeichnung auch fĂŒr StammesfĂŒrsten oder regionale Machthaber frĂŒherer Epochen verwendet; sie werden alternativ auch als „Kleinkönige“ bezeichnet. Beispielsweise werden große keltische GrabstĂ€tten als „FĂŒrstengrab“ bezeichnet, auch wenn keine schriftlichen Quellen zur damaligen Herrschaftsstruktur vorliegen.

Umgangssprachlich oder ironisch werden Regierungschefs von BundeslĂ€ndern bisweilen als „LandesfĂŒrsten“ bezeichnet.

Adels- und Rangtitel

Im engeren Sinne ist der FĂŒrstentitel ein konkreter Adelstitel (oder Rangtitel), der seit dem SpĂ€tmittelalter verliehen wird. RangmĂ€ĂŸig stehen die FĂŒrsten ĂŒber den Grafen und Markgrafen sowie den nichtköniglichen Prinzen (jĂŒngeren Angehörigen von FĂŒrstenhĂ€usern), jedoch unter dem Herzog und dem königlichen Prinzen.cite-ref-1[1] Der Rangtitel ist nicht notwendigerweise an ein Herrschaftsgebiet gebunden. Dabei ist er in der Regel dem Erstgeborenen verliehen („primogen“ oder „in Primogenitur“, also als Erstgeburtstitel); der Erbe, soweit er dynastisch nicht mehr durch die Geburt eines anderen Erben verdrĂ€ngt werden kann, fĂŒhrt den Titel Erbprinz oder Erbgraf, die Nachgeborenen die Titel Prinz/Prinzessin oder Graf/GrĂ€fin (je nach Verleihung). Es kamen aber (selten) auch Verleihungen ad personam (also nicht-erbliche) vor.

Viele hochadlige Geschlechter des Alten Reiches teilten ihre Territorien unter ihren diversen Linien auf, bisweilen erwarben manche Linien auch neue Gebiete durch Erbschaft, sodass nicht selten ein und dasselbe Geschlecht mehrere regierende Linien, versehen mit entsprechenden fĂŒrstlichen Erstgeburtstiteln, hervorbrachte (so etwa die Bentheim, Fugger, Hohenlohe, Löwenstein-Wertheim, Oettingen, Salm, Sayn-Wittgenstein, Solms, Stolberg oder Waldburg).

Wortableitungen

Vom Titel FĂŒrst abgeleitet sind auch die folgenden Bezeichnungen:

‱ FĂŒrstenstuhl: ein gesonderter Raum in christlichen Kirchen fĂŒr adlige Grundherren (Patronatsloge)
‱ FĂŒrstenloge: ein gesonderter Raum in Theatern (Proszenium)
‱ FĂŒrstenzimmer, FĂŒrstenbahnhof: gesonderte Empfangsanlagen bei Eisenbahnen fĂŒr hochstehende Persönlichkeiten
‱ FĂŒrstenhaus: Familie eines Herrschers (fĂŒrstliches Haus, siehe auch Dynastie), sowie Bezeichnung verschiedener historischer ReprĂ€sentationsgebĂ€ude
‱ FĂŒrstenhof: der Wohnsitz, der Verwaltungsapparat oder das soziale Umfeld eines FĂŒrsten (siehe auch Hofstaat)
‱ FĂŒrstensitz: beispielsweise ein fĂŒrstlicher Palast oder eine fĂŒrstliche Residenzstadt
‱ FĂŒrstengruft: Grablege fĂŒr verstorbene Mitglieder eines (ehemaligen) FĂŒrstenhauses in Form einer Krypta oder eines Chorgewölbes

Rechts- und Rangstellung

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation war „FĂŒrst“ ab dem 10. Jahrhundert zunĂ€chst eine allgemeine Bezeichnung fĂŒr hohe adlige LehnstrĂ€ger. Zum ReichsfĂŒrstenstand zĂ€hlten im Mittelalter Herzöge sowie Land-, Mark- und Pfalzgrafen (siehe Hoher Adel). SpĂ€testens seit der Zeit wurde der ostfrĂ€nkische oder deutsche König von den Großen des Reiches gewĂ€hlt, seit 1356 (Goldene Bulle) von den sieben KurfĂŒrsten.

Die offizielle Anrede eines FĂŒrsten oder einer FĂŒrstin ist Durchlaucht, wie es etwa im FĂŒrstentum Liechtenstein noch allgemein ĂŒblich ist. Andernorts wird sie meist nur noch bei der BegrĂŒĂŸung in Ansprachen oder im Briefverkehr als AbkĂŒrzung S.D. (bzw. I.D.) ĂŒber dem Namen als Höflichkeitsbezeugung verwendet (wĂ€hrend man einen FĂŒrsten mĂŒndlich einfach als FĂŒrst oder etwa als FĂŒrst Löwenstein anspricht).

Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 wurden einige deutsche FĂŒrsten souverĂ€ne Herrscher ihres Landes; im Gothaischen Hofkalender wurden sie neben den Königen und Großherzögen in der Ersten Abteilung aufgefĂŒhrt. Die meisten anderen FĂŒrsten, deren Territorien durch Mediatisierung („Mittelbarmachung“) unter die Herrschaft eines anderen Staates kamen, behielten (oder erhielten) den FĂŒrstentitel als EhrenprĂ€dikat, darunter auch zahlreiche vormals regierende Reichsgrafen (etwa die Adelsfamilie Castell, die bis 1806 die Grafschaft Castell regiert hatte und 1901 in den bayerischen FĂŒrstenstand erhoben wurde). Diese mediatisierten Geschlechter bildeten im Hofkalender die Zweite Abteilung der „fĂŒrstlichen HĂ€user“.

Ein deutscher Sonderfall waren die ehemals reichsunmittelbar regierenden Grafen, die gelegentlich auch als gefĂŒrstete Grafen bezeichnet werden und ebenfalls der Zweiten Abteilung angehörten. Sie standen im Rang unter den FĂŒrsten, gehörten aber wie diese zum Hochadel und waren ihnen nach der Deutschen Bundesakte ebenbĂŒrtig – anders als die gewöhnlichen, einfachen Titular-Grafen; sie wurden mit „Erlaucht“ angeredet. Hinzu kamen einige im 19. Jahrhundert gefĂŒrstete Familien, die niemals souverĂ€n gewesen waren, wie etwa BlĂŒcher als „FĂŒrst von Wahlstatt“, Bismarck, BĂŒlow oder Hardenberg,cite-ref-schiller-2003-537-2-0[2] die neben auslĂ€ndischen FĂŒrsten in einer Dritten Abteilung zusammengefasst wurden. Somit waren die weitaus meisten FĂŒrsten des Zweiten Deutschen Kaiserreiches keine regierenden Monarchen mehr, wie auch die FĂŒrsten des österreichischen Adels im Kaisertum Österreich. SouverĂ€ne deutsche FĂŒrsten fĂŒhrten deshalb bis 1918 den Titel „Regierender FĂŒrst“ (siehe Hochadel: SouverĂ€ne HĂ€user Europas).

Die Kinder eines FĂŒrsten sind hĂ€ufig Prinz oder Prinzessin mit der frĂŒher offiziellen Anrede „Durchlaucht“, die heute im nicht offiziellen, gesellschaftlichen Schriftverkehr nur noch als Höflichkeitsbezeugung bei der Ansprache benutzt wird. Diese Titel ĂŒbertragen sich auch auf die daraus entstehenden jĂŒngeren Stammlinien. Allerdings fĂŒhren die Nachgeborenen einiger mediatisierter („mittelbargemachter“) oder erst im Laufe des 19. Jahrhunderts erhobener fĂŒrstlicher HĂ€user den Titel Graf oder GrĂ€fin mit der Anrede „Erlaucht“. In beiden FĂ€llen fĂŒhrt das jeweilige Oberhaupt des Hauses den FĂŒrstentitel als Erstgeburtstitel mit der Anrede „Durchlaucht“.

Ebenfalls FĂŒrstentitel gibt es im italienischen Adel (principe/principessa), im französischen Adel (prince/princesse) und im russischen Adel sowie anderen slawischen Regionen (Knes), wĂ€hrend im spanischen und im britischen Adel der FĂŒrstentitel − im Unterschied zum Prinzentitel − auf die jeweiligen Thronfolger beschrĂ€nkt ist: FĂŒrst von Wales bzw. FĂŒrst von Asturien, den Prinzentitel hingegen fĂŒhren dort nur die Agnaten der jeweiligen KönigshĂ€user, die Familien des Hohen Adels hingegen Herzogstitel.

Heutiger Gebrauch

Im europĂ€ischen Kulturraum werden die Kleinstaaten Monaco (FĂŒrst von Monaco) und Liechtenstein (FĂŒrst von Liechtenstein) von FĂŒrsten regiert (französisch prince souverain). Andorra ist als Co-FĂŒrstentum zweier StaatsoberhĂ€upter ein einmaliger Sonderfall. Im Vereinigten Königreich (FĂŒrst von Wales) und in Spanien (FĂŒrst von Asturien) wird der jeweilige Kronprinz in der Regel vom Monarchen zum Titular-FĂŒrsten eines Landesteils ernannt, ohne dass dies irgendeine Regierungsgewalt mit sich brĂ€chte. Auch in den meisten ĂŒbrigen europĂ€ischen Monarchien wird ein entsprechender Titel von den Chefs nicht regierender FĂŒrstenhĂ€user noch als Adelstitel gefĂŒhrt.

Im Deutschen Reich wurde durch die Weimarer Reichsverfassung 1919 zusammen mit der Abschaffung der Standesvorrechte des Adels der ehemalige Titel Prinz oder Prinzessin unverĂ€nderlicher Bestandteil des Familiennamens. Damit entfiel der Titel FĂŒrst oder FĂŒrstin, soweit er durch Erstgeborenen-Nachfolge (Primogenitur) weitergegeben wurde. Er wird jedoch heute noch aus GrĂŒnden der Tradition vielfach inoffiziell von den Chefs der frĂŒheren FĂŒrstenhĂ€user weitergefĂŒhrt und gelegentlich auch auf Antrag nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen infolge langjĂ€hriger FĂŒhrung und allgemeiner Anerkennung (Nr. 50 NamÄndVwV) in den Pass ĂŒbernommen, was jedoch wegen der dann erfolgenden – traditionswidrigen – Übertragung auf sĂ€mtliche anschließend geborenen Nachkommen von den ehemaligen FĂŒrstenhĂ€usern meist selbst nicht gewĂŒnscht wird. GegenwĂ€rtig betrifft dies 54 deutsche Familien, davon vier auch nach 1806 (meist bis 1918) noch regierende BundesfĂŒrsten: Hohenzollern-Sigmaringen, Waldeck und Pyrmont, Reuß und Schaumburg-Lippe.

Es gibt zudem Familien, bei denen der Titel „FĂŒrst“ bis heute regulĂ€rer Namensbestandteil der frĂŒheren Adelsbezeichnung (gemĂ€ĂŸ Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung) geblieben ist und fĂŒr jedes Familienmitglied zutrifft, also kein Erstgeburtstitel ist. FĂŒr weibliche Personen dieser Familien ist der Familienname in die weibliche Form „FĂŒrstin“ abzuwandeln.cite-ref-3[3] Beispiele dafĂŒr sind die Familien FĂŒrst von Wredecite-ref-4[4], FĂŒrst von Urachcite-ref-5[5]cite-ref-cw-6-0[6] oder Familien mit russischen FĂŒrstentiteln (die sich immer auch an die Agnaten vererbten) wie die FĂŒrsten von Lieven.

FĂŒr den österreichischen Adel, dem durch das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 jede TitelfĂŒhrung untersagt wurde, gilt bezĂŒglich inoffizieller FĂŒhrung des Erstgeburtstitels FĂŒrst Ă€hnliches wie in Deutschland, mit der Ausnahme, dass sich der „Chef des Hauses“ in der Regel nicht selbst als FĂŒrst bezeichnet, jedoch von anderen, die der Tradition folgen wollen, so bezeichnen lĂ€sst.

In der Schweiz werden Adelstitel nicht als Bestandteil des Familiennamens anerkannt, Adelsbezeichnungen werden in amtlichen Papieren deshalb auch nicht eingetragen. Hingegen wird das AdelsprĂ€dikat „von“ durchaus von den Schweizer Behörden in Personenstandsakten gefĂŒhrt. In Bezug auf die FĂŒrsten hat dies aber keine praktische Bedeutung mehr, da die Schweizer Hochadelsgeschlechter reichsfĂŒrstlichen Ranges (wie die Kyburger, Lenzburger, Rapperswiler, Toggenburger oder Habsburg-Laufenburger) sĂ€mtlich schon im SpĂ€tmittelalter ausgestorben sind.

Ein in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden publiziertes Genealogisches Handbuch des Adels setzt in seiner Bandreihe FĂŒrstliche HĂ€user die genealogische Arbeit des Gothaischen Hofkalenders fort, wie dieser in drei Abteilungen gegliedert. Das Handbuch gibt Auskunft ĂŒber Mitglieder des historischen deutschen Adels sowie ĂŒber die nach Hausgesetzen legitimen Chefs der europĂ€ischen FĂŒrstenhĂ€user, die adelsrechtlich berechtigt sind, den FĂŒrstentitel zu fĂŒhren (einschließlich regierender oder vormals regierender HĂ€user, mediatisierter HĂ€user und bloß titulierter HĂ€user). Der Deutsche Adelsrechtsausschuß wird in ZweifelsfĂ€llen von der Redaktion hinzugezogen und ĂŒberwacht die Einhaltung des historischen Adelsrechts.

KirchenfĂŒrsten

Geistliche ReichsfĂŒrsten

Als geistliche FĂŒrsten wurden im Heiligen Römischen Reich hohe WĂŒrdentrĂ€ger der katholischen Kirche bezeichnet, insbesondere die drei geistlichen KurfĂŒrsten, die FĂŒrstbischöfe, FĂŒrstpröpste und FĂŒrstĂ€bte sowie der Hochmeister des Deutschen Ordens und der Großmeister des Johanniterordens, die neben ihrem geistlichen Amt in der Hierarchie der katholischen Kirche (der Verwaltung einer Abtei, eines Bistums, Erzbistums oder geistlichen Ritterordens) zugleich das weltliche Amt eines ReichsfĂŒrsten im Heiligen Römischen Reich ausĂŒbten und ĂŒber Sitz und Stimme im ReichsfĂŒrstenrat verfĂŒgten.

RĂ€umlich waren diese weltlichen Territorien selten deckungsgleich mit den gleichnamigen geistlichen Diözesen. Meist waren die Diözesen um ein Vielfaches grĂ¶ĂŸer als die geistlichen FĂŒrstentĂŒmer ihrer Bischöfe, in der Regel erstreckten sich die geistlichen Amtsbezirke auch ĂŒber etliche benachbarte FĂŒrstentĂŒmer, Grafschaften oder Klosterherrschaften. Der Zuschnitt sowie die kirchlichen Angelegenheiten der Diözesen richteten sich allein nach Kirchenrecht, wĂ€hrend die Reichsstifte dem Reichsrecht unterstanden. Die Erz- und Hochstifte, wie auch die reichsunmittelbaren Territorien der reichsfreien Klöster, wurden zwar von WĂŒrdentrĂ€gern der römisch-katholischen Kirche regiert, waren aber keine kirchenrechtlichen Institutionen, sondern formal Zepterlehen des römisch-deutschen Königs an einen bestimmten PrĂ€latenstuhl der Kirche. Die KirchenfĂŒrsten regierten also mit zweifacher AutoritĂ€t, kirchlicher und weltlicher − und unterlagen dabei zwei ganz unterschiedlichen Rechtssystemen, innerhalb derer sie jeweils dem Papst bzw. dem römisch-deutschen König verantwortlich waren.

Drei der deutschen FĂŒrsterzbischöfe waren zugleich als KurfĂŒrsten zur Kaiserwahl berechtigt (Kurmainz, Kurköln, Kurtrier). Viele der mĂ€chtigsten und reichsten KirchenfĂŒrsten regierten am Rhein, entlang der sogenannten Pfaffengasse.

Nach der Reichsmatrikel von 1521 zĂ€hlten zu den geistlichen ReichsfĂŒrsten – neben den drei geistlichen KurfĂŒrsten – die Erzbischöfe von Salzburg, Magdeburg, Bremen und Besançon (zuvor auch das Patriarchat von Aquileia), ferner 46 weitere FĂŒrstbischöfe. Hinzu kam eine große Anzahl von ReichsprĂ€laten, die teilweise ebenfalls den FĂŒrstentitel fĂŒhrten (FĂŒrstĂ€bte und FĂŒrstĂ€btissinnen). Die geistlichen ReichsfĂŒrsten verringerten sich bis 1792 auf 33, darunter die drei KurfĂŒrsten, die beiden FĂŒrsterzbischöfe von Salzburg und Besançon, 22 FĂŒrstbischöfe und einige FĂŒrstĂ€bte. Kurz vor der SĂ€kularisation von 1802/1803 umfassten die reichsunmittelbaren geistlichen Staaten mit Sitz im ReichsfĂŒrstenrat noch 25 Erz- und Hochstifte, mehrere FĂŒrstabteien und drei FĂŒrstpropsteien.

Seit der Reformation wurden manche geistlichen FĂŒrstentĂŒmer auch von evangelischen FĂŒrstbischöfen regiert, darunter die Erzstifte Magdeburg und Bremen sowie die Hochstifte LĂŒbeck und OsnabrĂŒck, letzteres seit 1648 zwischen den Konfessionen alternierend besetzt. Andere wie Brandenburg, Halberstadt, Meißen, Naumburg-Zeitz oder die BistĂŒmer der LivlĂ€ndischen Konföderation waren faktisch von weltlichen NachbarfĂŒrsten sĂ€kularisiert worden und bestanden nur noch dem Namen nach. Zum Ende des Reichs lebte mit mehr als drei Millionen Einwohnern ein Achtel der Bevölkerung des Heiligen Römischen Reichs in geistlichen Territorien, flĂ€chenmĂ€ĂŸig gehörte mit knapp 95.000 Quadratkilometern sogar ein Viertel des Reiches zur „Germania Sacra“. Besonders entlang des Rheins reihten sich zahlreiche geistliche Territorien, sodass man von der „Pfaffengasse“ von Chur bis Köln sprach.

Die nichtfĂŒrstlichen, jedoch reichsstĂ€ndischen ReichsprĂ€laten waren im Reichstag auf der geistlichen Bank vertreten, aber nur gemeinschaftlich in zwei Kollegien, die ihnen jeweils eine gemeinsame Kuriatstimme gewĂ€hrten: im SchwĂ€bischen und im Rheinischen ReichsprĂ€latenkollegium.

Trotz des geflĂŒgelten Wortes „Unterm Krummstab ist gut leben“ galten die geistlichen Staaten bereits in der SpĂ€tzeit ihres Bestehens als „Verkörperung der RĂŒckstĂ€ndigkeit“.cite-ref-7[7] Andreas Joseph Schnaubert beschrieb 1788 das grundsĂ€tzliche Dilemma geistlicher Regierungsgewalt: „Der Bischof soll die Hungrigen speisen, die DĂŒrftigen unterstĂŒtzen, und als Regent ĂŒbt er, oft mit gewaltiger Hand, das Besteuerungsrecht auch wider solche aus, die sich und den ihrigen das Brod kĂŒmmerlich brechen mĂŒssen. Der Bischof soll seine Gemeinheiten visitiren, und der FĂŒrst die Soldaten mustern; der Bischof soll auf dem Lehr- und im Beichtstuhl, der FĂŒrst aber in den Regierungskollegien sitzen; der Bischof soll auf den Kirchenversammlungen, der FĂŒrst aber auf den Reichstagen und im Felde erscheinen.“cite-ref-8[8]

Anders als der Papst in seinem Kirchenstaat hatten sie mit dem römisch-deutschen Kaiser einen weltlichen Herrn ĂŒber sich, der mit dem Kirchenoberhaupt bisweilen aneinandergeriet (wie im Investiturstreit). Doch nicht nur hatten die geistlichen ReichsfĂŒrsten zwei Oberherren, sie mussten sich vielmehr auch in einem Machtgewirr zwischen dem Kaiser, den weltlichen KurfĂŒrsten und FĂŒrsten, den FĂŒrstbischöfen untereinander, dem Stiftsadel, der die Domkapitel besetzte, von denen die FĂŒrstbischöfe gewĂ€hlt wurden, sowie der römischen Kurie und auslĂ€ndischen MĂ€chten zurechtfinden. Sie manövrierten darin wie alle ReichsfĂŒrsten, doch ergriffen sie zumeist die Partei der katholischen Habsburger auf dem Kaiserthron. Wenn sie dies nicht taten und sich mit den Feinden des Kaisers verbĂŒndeten, wie der Kölner Erzbischof und KurfĂŒrst Gebhard von Waldburg wĂ€hrend der Reformation oder der Trierer Erzbischof und KurfĂŒrst Philipp Christoph von Sötern wĂ€hrend des DreißigjĂ€hrigen Krieges, riskierten sie ihr Amt oder kamen gar hinter Gitter.

Kritisiert wurden neben der vermeintlichen RĂŒckstĂ€ndigkeit auch Simonie, Nepotismus und Verschwendung durch prachtvolle und kostspielige Bischofsresidenzen sowie aufwĂ€ndige Hofhaltungen. Diese wurden aber meist ausgeglichen durch ZurĂŒckhaltung im MilitĂ€rwesen. So schlugen sich die geringen Heeresausgabencite-ref-9[9] in einer vergleichsweise milden Besteuerung nieder und die Bewohner der geistlichen Staaten litten, dank der relativ pazifistischen Landesherrschaft, weniger unter Kriegen und ihren Folgen. Negativ wurde auch die VernachlĂ€ssigung von Handel und Gewerbe gesehen und die zahlreichen kirchlichen Feiertage (60 beispielsweise im Erzstift Mainz) verminderten die Wirtschaftsleistung zusĂ€tzlich. Positiv gesehen wurde hingegen die barmherzige FĂŒrsorge fĂŒr Bettler, Arme und Kranke, wĂ€hrend in protestantischen LĂ€ndern Armut oft als selbstverschuldetes UnglĂŒck behandelt wurde. Das daraus resultierende Einwandern von Armen in die geistlichen Staaten zehrte ebenfalls an deren Ressourcen.cite-ref-10[10]

Das Ende der geistlichen Staaten im Heiligen Römischen Reich kam 1803 mit dem Reichsdeputationshauptschluss, der anschließenden Mediatisierung ihrer Territorien sowie endgĂŒltig auf dem Wiener Kongress von 1814/15 mit der Schaffung neuer Staaten, unter denen keine geistlichen mehr waren.

Der letzte bis heute tatsĂ€chlich amtierende KirchenfĂŒrst ist der spanische Bischof von Urgell, der − gemeinsam mit dem StaatsprĂ€sidenten von Frankreich (als Rechtsnachfolger der Grafen von Foix) − in einer zeremoniellen Doppelherrschaft einer der beiden KofĂŒrsten von Andorra − und somit Co-Staatsoberhaupt des souverĂ€nen Staates Andorra − ist.

KardinÀle

Als KirchenfĂŒrsten gelten darĂŒber hinaus bis heute die KardinĂ€le, die durch ihre Berechtigung zur Papstwahl ebenfalls Regierungsfunktionen in einer Wahlmonarchie (bis 1870 dem Kirchenstaat und seit 1929 der Vatikanstadt) sowie beim Völkerrechtssubjekt des Heiligen Stuhls ausĂŒben. Der Titel Kardinal wird daher wie ein FĂŒrstentitel zwischen Vor- und Nachname gefĂŒhrt.cite-ref-11[11] GemĂ€ĂŸ der ErlĂ€uterung zum geistlichen FĂŒrstenstand im Gothaischen Hofkalender bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels sind die KardinĂ€le gemĂ€ĂŸ traditionellem höfischen Protokoll ranggleich mit (nicht regierenden) Prinzen aus regierendem Hause. In der Bezeichnung KirchenfĂŒrst im weiteren Sinne, sprich nicht nur fĂŒr KardinĂ€le, sondern auch fĂŒr Bischöfe,cite-ref-duden-f-rst-12-0[12] lebt noch heute die Vorstellung eines adeligen Lebensstils und fĂŒrstlichen Auftretens hoher geistlicher WĂŒrdentrĂ€ger fort.

Siehe auch

‱ Hoher Adel (Adelsgeschlechter zumindest fĂŒrstlichen Ranges)
‱ FĂŒrstentage (verschiedene Kongresse ab 1515)
‱ FĂŒrstenbund (verschiedene ab 1531)
‱ FĂŒrstenspiegel (ermahnende und belehrende Schriften ab dem Mittelalter)
‱ FĂŒrstprimas (Vorsitzender der FĂŒrsten des Rheinbundes 1806–1813)
‱ FĂŒrstenenteignung (Novemberrevolution 1918)

Literatur

‱ Gregor von Rezzori: IdiotenfĂŒhrer durch die deutsche Gesellschaft. 3. Auflage. Band 1: Hochadel. Rowohlt, Reinbek 1963.
‱ Hans-Werner Goetz, Herbert Zielinski: FĂŒrst, FĂŒrstentum. In: Lexikon des Mittelalters (LexMA). Band 4. Artemis & Winkler, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1989, ISBN 3-7608-8904-2, Sp. 1029–1035.
‱ Jörg Rogge (Hrsg.): FĂŒrstin und FĂŒrst: Familienbeziehungen und Handlungsmöglichkeiten von hochadeligen Frauen im Mittelalter (= Mittelalter-Forschungen. Band 15). Thorbecke, Ostfildern 2004, ISBN 3-7995-4266-3 (Volltext: doi:10.11588/diglit.34729).
‱ Gottfried Graf Finck von Finckenstein u. a. (Hrsg.): Genealogisches Handbuch der fĂŒrstlichen HĂ€user. Band 133: FĂŒrstliche HĂ€user XVII. Starke, Limburg 2004, ISBN 3-7980-0833-7.
‱ Frank-Lothar Kroll: FĂŒrsten ohne Thron. Schicksale deutscher HerrscherhĂ€user im 20. Jahrhundert. BeBra Verlag, Berlin 2022, ISBN 978-3-8980-9203-6.

Weblinks

Wiktionary: FĂŒrst

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Wiktionary: FĂŒrstentum

Wikiquote: FĂŒrst

– Zitate

‱ Literatur ĂŒber den Adelstitel FĂŒrst im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

cite-note-11. ↑ Bisweilen fĂŒhren allerdings königliche Prinzen nominell Grafentitel, was ihren protokollarischen Rang als Königliche Hoheiten jedoch unberĂŒhrt lĂ€sst: Edward, Earl of Wessex (bis 2023), die Markgrafen von Baden, Markgrafen von Meißen, Landgrafen von Hessen usw.
cite-note-schiller-2003-537-22. ↑ Eine Auflistung aller „FĂŒrstungen“ von nicht-standesherrlichen Adeligen im Königreich Preußen seit 1803 findet sich bei RenĂ© Schiller: Vom Rittergut zum Großgrundbesitz: Ökonomische und soziale Transformationsprozesse der lĂ€ndlichen Eliten in Brandenburg im 19. Jahrhundert. Berlin 2003, S. 537.
cite-note-33. ↑ Fachlexikon fĂŒr das Standesamtswesen, Verlag fĂŒr Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1987 (Siebte Auflage), ISBN 3-8019-5631-8. Eintrag unter dem Stichwort FĂŒrst, S. 231
cite-note-44. ↑ WREDE: „The members of this family bear the title Prince/Princess von Wrede. In German, all members actually bear the title FĂŒrst/FĂŒrstin.“
cite-note-55. ↑ Sönke Lorenz, Dieter Mertens und Volker Press (Hrsg.): Das Haus WĂŒrttemberg. Ein biographisches Lexikon. Kohlhammer, Stuttgart 1997, ISBN 3-17-013605-4, S. 390–398
cite-note-cw-66. ↑ Deutschlands oberste DV-Frau FĂŒrstin von Urach gestorben, computerwoche.de, 14. September 1990
cite-note-77. ↑ Peter Hersche: Intendierte RĂŒckstĂ€ndigkeit. Zur Charakteristik des geistlichen Staates im Alten Reich, in: Georg Schmidt (Hrsg.): StĂ€nde und Gesellschaft im Alten Reich, Stuttgart 1989, S. 134.
cite-note-88. ↑ Andreas Joseph Schnaubert: Ueber des Freyherrn von Mosers VorschlĂ€ge zur Verbesserung der geistlichen Staaten in Teutschland. Jena 1788. (Online)
cite-note-99. ↑ Peter Hersche: Intendierte RĂŒckstĂ€ndigkeit, S. 136 f.: Das Heer des Hochstifts MĂŒnster, eines der grĂ¶ĂŸten geistlichen Territorien, umfasste zu Friedenszeiten eine Truppe von 1000 Mann. Dies entsprach einem drittel Prozent der gesamten Bevölkerung und steht im krassen Gegensatz zu den drei bis vier Prozent der Bevölkerung in der Preußischen Armee.
cite-note-1010. ↑ Peter Hersche: Intendierte RĂŒckstĂ€ndigkeit, S. 143.
cite-note-1111. ↑ In den vom Vatikanstaat ausgegebenen PĂ€ssen lautet der offizielle Titel S.R.E. (Sanctae Romanae Ecclesiae) cardinalis = Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, mit der Anrede Eminenz (abgekĂŒrzt S.E. = Seine Eminenz)
cite-note-duden-f-rst-1212. ↑ Duden online: KirchenfĂŒrst. Abgerufen am 26. September 2019; Zitat: „KirchenfĂŒrst, der [
] Bedeutung: hoher geistlicher WĂŒrdentrĂ€ger (besonders Bischof, Erzbischof, Kardinal)“.